Rechtsschutz

Verfahren und Rechtsschutz

Ein allfälliges Zulassungsverfahren eines ortsfremden Anbieters ist durch die Bewilligungsbehörde am Bestimmungsort in einem einfachen, raschen und kostenlosen Verfahren durchzuführen (Art. 3 Abs. 4 BGBM).

Damit der Einzelne die ihm zustehenden Rechte durchsetzen kann, verlangt das Binnenmarktgesetz für Beschränkungen des Marktzuganges zwingend die Verfügungsform (Art. 9 Abs. 1 BGBM). Gegen die Verfügung kann der Betroffene Beschwerde erheben. Die WEKO verfügt über ein eigenständiges Beschwerderecht, um feststellen zu lassen, ob ein Entscheid den Zugang zum Markt in unzulässiger Weise beschränkt (Art. 9 Abs. 2bis BGBM). Das kantonale Recht muss wenigstens ein Rechtsmittel an eine verwaltungsunabhängige Beschwerdeinstanz vorsehen (Art. 9 Abs. 2 BGBM).

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