Die Wettbewerbskommission WEKO ist gestützt auf Art. 8 Abs. 1 BGBM damit betraut, die Einhaltung des Binnenmarktgesetzes durch Bund, Kantone und Gemeinden sowie durch andere Träger öffentlicher Aufgaben zu überwachen. Zur Sicherstellung des Vollzugs des Binnenmarktgesetzes verfügt die WEKO und deren Sekretariat über folgende Mittel und Instrumente:
- Informelle Beratung durch das Sekretariat WEKO;
- Empfehlung der WEKO zu vorgesehenen und bestehenden Erlassen (Art. 8 Abs. 2 und 3 BGBM);
- Gutachten der WEKO in Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren auf Anfrage der zuständigen Behörde (Art. 10 Abs. 1 BGBM);
- Beschwerde der WEKO mit Begehren auf gerichtliche Feststellung, dass ein binnenmarktrechtswidriger Entscheid vorliegt (Art. 9 Abs. 2bis BGBM);
- Durchführen von Untersuchungen (Art. 8 Abs. 3 BGBM); andere Behörden sind zur Amtshilfe verpflichtet (Art. 8a BGBM) und betroffene Personen unterstehen einer Auskunftspflicht (Art. 8b BGBM).
Die WEKO ist gegenüber den kantonalen und kommunalen Behörden nicht weisungsbefugt. Eine solche Befugnis wäre mit der föderalistischen Struktur der Schweiz nicht vereinbar. Es obliegt letztendlich den Gerichten zu entscheiden, ob eine bestimmte Marktzugangsbeschränkung gegen das Binnenmarktgesetz verstösst oder nicht.