Behörden und Gerichte

Informationen für Behörden

Die kantonalen und kommunalen Behörden sind dafür besorgt, im Rahmen von Marktzulassungsverfahren und öffentlichen Ausschreibungen die Bestimmungen des Binnenmarktgesetzes einzuhalten und umzusetzen. Das Binnenmarktgesetz ist grundsätzlich immer dann zu berücksichtigen, wenn eine Person eine wirtschaftliche Tätigkeit bereits ausserhalb Ihres eigenen Zuständigkeitsgebiets (d.h. in einer anderen Gemeinde oder einem anderen Kanton) rechtmässig ausübt. In solchen Fällen hat das Binnenmarktgesetz Vorrang vor den eigenen kommunalen oder kantonalen Vorschriften.

Beispiele:

  • Eine Person verfügt bereits über eine Zulassungsbewilligung eines anderen Kantons oder einer anderen Gemeinde (z.B. Berufsausübungsbewilligungen im Gesundheitswesen, Lehrerpatent, Taxihalterbewilligung, Krippenleitung usw.);
  • Eine Person führt eine wirtschaftliche Tätigkeit in einem anderen Kanton bewilligungsfrei aus und möchte diese Tätigkeit auch in ihrem Kanton ausüben, wo die Tätigkeit bewilligungspflichtig ist (z.B. Ingenieur und Architekten);
  • Ortsansässige Personen erhalten im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit einen Vorteil gegenüber ortsfremden Wettbewerbern.

Weiter enthält das Binnenmarktgesetz Mindeststandards für die öffentliche Beschaffung der Kantone und Gemeinden, die zusätzlich zum kantonalen Beschaffungsrecht Anwendung finden. Kantone und Gemeinden sind verpflichtet, umfangreiche öffentliche Beschaffungen zu publizieren (Art. 5 Abs. 2 BGBM) und ortsfremde Anbieter diskriminierungsfrei zu behandeln (Art. 5 Abs. 1 BGBM). Zudem sind die Gemeinden und Kantone verpflichtet, die Übertragung der Nutzung ihrer Monopole auf Private auf dem Weg der Ausschreibung durchzuführen (Art. 2 Abs. 7 BGBM).

Beispiele:

  • Freihändige Vergabe eines umfangreichen Bauprojekts an das lokale Gewerbe;
  • Diskriminierende Zuschlagskriterien wie Wohnsitz, Geschäftsniederlassung, Ortskenntnisse usw.;
  • Verpflichtung zum Beitritt eines Gesamtarbeitsvertrags;
  • Konsequente Berücksichtigung des lokalen Anbieters bei gleichwertigen Angeboten.

Verfügungs- und Meldepflicht der Behörden und Gerichte

Kantonale und kommunale Behörden sind verpflichtet, jegliche Beschränkung des freien Marktzugangs in Verfügungsform zu erlassen (Art. 9 Abs. 1 BGBM). Als Behörde tragen Sie zudem die Beweislast. Dies bedeutet, dass in der Verfügung zu begründen ist, weshalb im konkreten Fall die Gleichwertigkeitsvermutung gemäss Art. 2 Abs. 5 BGBM widerlegt ist und inwiefern die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 BGBM erfüllt sind. Die Verfügung ist in einem einfachen, raschen und kostenlosen Verfahren zu erlassen (Art. 3 Abs. 4 BGBM).

Die Behörden und Gerichte sind verpflichtet, jede Verfügung und jedes Gerichtsurteil, die das Binnenmarktgesetz betreffen, von Amtes wegen der Wettbewerbskommission zuzustellen (Art. 10a Abs. 2 BGBM).

Bitte stellen Sie kantonale und kommunale Verfügungen sowie Gerichtsurteile unaufgefordert dem Kompetenzzentrum Binnenmarkt im Sekretariat WEKO per Post oder E-Mail (BGBM@weko.admin.ch) zu.

Beratung und Gutachten der WEKO zuhanden von Behörden und Gerichten

Das Kompetenzzentrum Binnenmarkt im Sekretariat WEKO steht Ihnen bei Fragen zum Binnenmarktgesetz gerne zur Verfügung. Das Sekretariat WEKO berät kantonale und kommunale Behörden informell im Rahmen von Marktzulassungsverfahren und Bewilligungserteilungen, im Beschaffungswesen sowie in der Vorbereitung von Verfügungen und Erlassen, die eine Binnenmarktrelevanz aufweisen.

Auf Anfrage von kantonalen und kommunalen Behörden und Gerichten kann die WEKO Gutachten zu konkreten Fragen der Anwendung und Auslegung des Binnenmarktgesetzes erstatten (Art. 10 Abs. 1 BGBM).

Die WEKO kann in Verfahren vor Bundesgericht angehört werden (Art. 10 Abs. 2 BGBM).

https://www.weko.admin.ch/content/weko/de/home/die-weko/sekretariat/binnenmarkt/behoerden-und-gerichte.html