Beschaffungsmärkte

Anspruch auf Zugang zu den kantonalen und kommunalen Beschaffungsmärkten

Das Binnenmarktgesetz enthält in Art. 5 Mindeststandards für die öffentliche Beschaffung durch Kantone und Gemeinden, die neben der Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994/15. März 2001 (IVöB) und dem kantonalen Beschaffungsrecht zur Anwendung gelangen. Diese Mindeststandards umfassen:

  • den Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu kantonalen und kommunalen Beschaffungsmärkten;
  • eine Publikationspflicht für umfangreiche Beschaffungen durch kantonale und kommunale Behörden.

Weiter schreibt das Binnenmarktgesetz in Art. 2 Abs. 7 BGBM vor, dass die Übertragung der Nutzung kantonaler und kommunaler Monopole auf Private auf dem Weg der Ausschreibung zu erfolgen hat.

Neben der binnenmarktrechtlichen Zuständigkeit erstreckt sich die Eingriffsmöglichkeit der WEKO auf die kartellrechtliche Verfolgung von Submissionsabsprachen. 

Ausserhalb des Binnenmarkt- und Kartellgesetzes verfügt die Wettbewerbskommission hingegen über keine Kompetenzen im Bereich der öffentlichen Beschaffung durch Kantone und Gemeinden. Für allfällige Verstösse gegen das IVöB oder das kantonale Beschaffungsrecht ist die Wettbewerbskommission nicht zuständig.

Weiterführende Informationen

https://www.weko.admin.ch/content/weko/de/home/die-weko/sekretariat/binnenmarkt/binnenmarktgesetz/beschaffungsmaerkte.html