Elektronische Eingaben

Elekronische Eingaben beim Sekretariat der WEKO

Beim Sekretariat der WEKO können gemäss der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV; SR 172.021.2) elektronische Eingaben (z.B. Antworten auf Fragebogen, Gesuche um Fristverlängerungen, Stellungnahmen inkl. Beilagen) gemacht werden. Hierzu sind die im Verzeichnis der Bundeskanzlei veröffentlichten Angaben für die WEKO massgeblich. Als anerkannte Zustellplattformen für Eingaben an die WEKO sind nur PrivaSphere Secure Messaging der Firma PrivaSphere AG und IncaMail der Schweizerischen Post zugelassen. 

Für die Einreichung einer elektronischen Eingabe sind folgende Schritte notwendig:

1. Sämtliche Dokumente, die beim Sekretariat der WEKO elektronisch eingereicht werden möchten, müssen im Format PDF/A oder einem Nachfolgeformat erstellt werden. Zur Erleichterung der Arbeit des Sekretariats sind die eingereichten Dokumente nach Möglichkeit eindeutig zu bezeichnen und bei Bedarf zu nummerieren (z.B. Stellungnahme.pdf, Beilagen.pdf). Falls vorhanden, ist die Geschäftsnummer zu vermerken.

2. Das unterschriftsbedürftige elektronische Dokument ist mit der gültigen qualifizierten elektronischen Signatur der Verfahrenspartei oder ihrer Vertretung zu unterzeichnen. Ob das einzureichende unterschriftsbedürftige elektronische Dokument gültig signiert wurde, kann über die Validierungswebseite des Bundes geprüft werden
(www.validator.admin.ch). 

3. Für elektronische Eingaben über die anerkannten Zustellplattformen ist die offizielle Zustelladresse des Sekretariats der WEKO
(registratur[at]weko.admin.ch) zu verwenden. Bitte berücksichtigen Sie, dass eine fristwahrende Eingabe nur dann rechtsgültig erfolgt ist, wenn durch die anerkannte Zustellplattform eine Quittung ausgestellt wurde, dass die Eingabe zuhanden der WEKO rechtzeitig abgegeben wurde (Abgabequittung).

Andere elektronische Eingaben, welche an Werktagen bis 15:00 Uhr über die anerkannte Zustellplattform abgegeben werden (Abgabequittung), gelten unabhängig von der Abholquittung als gleichentags zugestellt. Andernfalls gelten sie, je nachdem, welches das frühere Datum ist, entweder als am nachfolgenden Werktag oder am Datum der Abholquittung zugestellt. (Physische Zustellung vor Ort ist während den Logenöffnungszeiten möglich, abgesehen von speziellen Vereinbarungen mit dem Sekretariat.)

Die vollumfänglichen, verbindlichen formalen und inhaltlichen Anforderungen an die elektronische Eingabe von Parteien sind den entsprechenden Rechtsgrundlagen zu entnehmen. Vgl. etwa die weiterführenden Informationen des Bundesamts für Justiz: Elektronische Übermittlung (admin.ch)

https://www.weko.admin.ch/content/weko/de/home/kontakt/elektronische_eingaben.html