Zugang zu amtlichen Dokumenten

Anfrage gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ)

Seit der Einführung des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ) kann jede Person Einsicht in amtliche Dokumente verlangen, ohne ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen. Das Recht auf Zugang besteht für Dokumente, die ab dem 1. Juli 2006 von einer Behörde erstellt oder empfangen worden sind. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten kann zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen (insb. Angaben zu Personen) eingeschränkt oder verweigert werden. Auskünfte über laufende Verfahren sind nicht möglich.

Was ist bei BGÖ-Gesuchen zu beachten?

Die Anfragen sind direkt an das Amt zu richten, welche das entsprechende Dokument erstellt hat. Die Ansprechpartner der Wettbewerbsbehörden sind unten aufgeführt und stehen für Auskünfte gerne zur Verfügung.

Wenn Sie eine Anfrage an die Wettbewerbsbehörden gestützt auf das BGÖ einreichen möchten, können Sie ein entsprechendes Gesuch mit untenstehendem Formular, per Post oder E-Mail einreichen. Anfragen müssen so formuliert sein, dass die zuständige Behörde das gewünschte Dokument ermitteln kann. Zu diesem Zweck sollten möglichst viele Angaben über das Dokument gemacht werden, wie Absender, Empfänger, Datum, Titel, Referenznummer, Zeitraum, besonderes Ereignis, Sachbereich u.a.

Der Zugang zu amtlichen Dokumenten ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Gebühren von weniger als 100 Franken werden nicht verrechnet.

Medienschaffende wenden sich bitte an die Kontaktstelle für Medienarbeitende.

Für Anfragen verwenden Sie bitte das Kontaktformular.


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Kontakt

Ansprechpartner und Adressen

Adresse:
Sekretariat der Wettbewerbskommission
Einsichtsgesuche BGÖ
Hallwylstrasse 4
3003 Bern

Öffentlichkeitsberater:
Beat Zirlick
Marc Schäfer
Simon Odermatt 
Sarah Hadorn
Christoph Baumgartner

Tel.: +41 58 462 20 40

E-Mail

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