Whistleblowing

Unterstützen Sie die WEKO bei der Verfolgung schädlicher Kartelle!

Es ist die Aufgabe der Wettbewerbskommission (WEKO) den Wettbewerb zu schützen, das heisst, das freie Spiel von Angebot und Nachfrage. Der Wettbewerb wird durch unzulässige Kartelle beeinträchtigt, insbesondere durch sogenannte „Hardcore-Kartelle“, welche Abreden über Preise, Mengen oder Gebiete beinhalten. Solche Kartelle erhöhen die Preise für die Konsumentinnen und Konsumenten und schädigen unsere Volkswirtschaft.

Die Aufdeckung von Kartellen ist eine schwierige Aufgabe, da solche Abreden heute im Verborgenen stattfinden und die Unternehmen um Geheimhaltung bemüht sind. Wenn Sie also über Insider-Informationen verfügen, die auf ein unzulässiges Kartell hindeuten, so können Sie einen entscheidenden Beitrag zur Aufdeckung und Verfolgung dieser Kartellrechtsverstösse leisten! Ihre Informationen können zur Beendigung des Kartells führen und weitere Schäden für die Wirtschaft abwenden.

Wann bin ich ein Whistleblower?

Ein Whistleblower ist eine Person, welche die zuständige Stelle hinweist auf regelwidriges Verhalten, Missstände, illegales Handeln oder allgemeine Gefahren, von denen sie erfährt. Im Zusammenhang mit dem Kartellrecht handelt es sich um eine Person, die mutmassliche Verstösse gegen das Kartellgesetz meldet. Typischerweise verfügt ein Whistleblower über Insiderwissen, etwa als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin (aktuell oder ehemalig) eines beteiligten Unternehmens. Häufig hat der Whistleblower ein Interesse daran, dass sein Hinweis an die Behörde vertraulich behandelt wird, denn er handelt nicht im Namen und Auftrag des am mutmasslichen Kartell beteiligten Unternehmens.

Wann mache ich hingegen eine Selbstanzeige?

Sofern Sie im Namen und Auftrag eines Unternehmens die Beteiligung an einem mutmasslichen Kartell anzeigen möchten, so steht das Instrument der Selbstanzeige („Bonusregelung“) zur Verfügung. Eine Selbstanzeige eines Unternehmens kann zu einer Minderung oder gar zu einem Erlass der Busse führen. Die Informationen dazu finden Sie im Merkblatt und Formular zur Bonusregelung (Selbstanzeige).

Wann benutze ich das Kontaktformular?

Wenn Sie nicht über Insiderwissen verfügen, sondern als Konsument und Bürger bzw. als Konsumentin und Bürgerin einen Kartellverstoss vermuten, so zeigen Sie diesen bitte über das Kontaktformular an. Ihre Anfrage wird dann im Sekretariat direkt an die dafür zuständige Person weitergeleitet, die sich Ihrer Anzeige wie auch jeder Anfrage annehmen wird.

Was für Hinweise und Informationen sind für die WEKO nützlich?

Damit die WEKO aktiv werden kann, muss sie über konkrete Anhaltspunkte, also über einen hinreichenden Verdacht verfügen, dass ein Kartell vorliegen könnte. Blosse Mutmassungen und vage Hinweise etwa in Form von Gerüchten genügen hierzu nicht. Erforderlich ist jedenfalls die Angabe des betroffenen Marktes und der beteiligten Unternehmen. Wertvoll sind alle Informationen über Inhalt und Funktionsweise des Kartells (z.B. wenn Sie wissen, dass Preise abgesprochen werden und zudem angeben können, wann und wie dies geschieht). Es ist möglich diese Informationen der WEKO anonym zukommen zu lassen. Für unsere Ermittlungen ist aber von Vorteil, dass wir mindestens in Kontakt zu Ihnen treten und Rückfragen stellen können. Die höchste Glaubwürdigkeit haben Ihre Angaben aber dann, wenn Sie Ihre Identität gegenüber der Behörde offenlegen und erklären, wie Sie zu Ihren Informationen gelangt sind. Dabei wird Ihre Identität mit höchster Vertraulichkeit behandelt (vgl. unten).

Vorgehen und Kontakt

Die Ermittlungen werden durch das Sekretariat der Wettbewerbskommission (Sekretariat) geführt. Als Whistleblower steht Ihnen grundsätzlich jeder Kommunikationskanal offen. Wenn Sie sich telefonisch an uns wenden, so verlangen Sie den Leiter des Kompetenzzentrums Ermittlungen, Herrn Simon Bangerter, oder seinen Stellvertreter, Herrn Patrick Kaeser. Sie können zudem unter folgender E-Mail-Adresse an uns gelangen: whistleblowing[at]weko.admin.ch. Auch innerhalb der Behörde werden dann Ihre Angaben mit höchster Vertraulichkeit behandelt. Natürlich können Sie auch das allgemeine Kontaktformular verwenden. Kosten entstehen für den Whistleblower keine.

Anonymität und Vertraulichkeit

Wenn Sie sich anonym an uns wenden (z.B. durch Verwendung eines anonymen E-Mail-Kontos), so werden wir keine Schritte unternehmen, Ihre Identität zu eruieren. Die Wettbewerbsbehörden verfügen zudem gar nicht über die Möglichkeiten, um Ihre Kommunikation zurückzuverfolgen oder eine Offenlegung zu erzwingen. Sollten Sie versehentlich Angaben gemacht haben, die eine Identifikation zulassen, so werden wir diese entfernen.

Haben Sie Ihre Identität offengelegt, so werden wir diese gegenüber Aussen nicht offenlegen. Wir sind diesbezüglich an das Amtsgeheimnis gebunden, eine Verletzung des Amtsgeheimnisses durch uns würde strafrechtlich verfolgt. Wenn wir Informationen verwenden, die Sie uns zukommen lassen, so sprechen wir mit Ihnen ab, wie diese ausgestaltet werden müssen, damit keine Rückschlüsse auf Sie gezogen werden können (z.B. Anonymisierung von Dokumenten, Umschreibungen von Tatsachen). Das Bundesstrafgericht hat in einem Urteil eine solche Anonymisierung ausdrücklich zugelassen.

Auch behördenintern wird ihre Identität mit höchster Vertraulichkeit behandelt, sie ist nur einer Handvoll Personen überhaupt bekannt und findet keinen Eingang in die Fallakten.

Letzte Änderung 22.02.2021

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