Selbstanzeige / Bonusregelung

Sie finden an dieser Stelle Informationen zur sogenannten Bonusregelung (auch «Kronzeugenregelung» genannt), das heisst, wie Unternehmen mit einer Selbstanzeige drohende kartellrechtliche Sanktionen vermeiden oder reduzieren können.

Für welche sanktionierbaren Kartellrechtsverstösse kann eine Selbstanzeige eingereicht werden?

Das Kartellgesetz sieht für folgende Verhaltensweisen Sanktionen vor:

  • Horizontale Wettbewerbsabreden nach Art. 5 Abs. 3 KG, das heisst Abreden zwischen Konkurrenten über Preise, Mengen oder Gebiete (auch «harte Kartelle» genannt). Dazu gehören auch Submissionsabreden.

  • Vertikale Wettbewerbsabreden nach Art. 5 Abs. 4 KG, das heisst Abreden in der Lieferkette (z.B. etwa zwischen Hersteller/Importeur und Händler) über Preisbindungen zweiter Hand und absoluten Gebietsschutz (sog. harte vertikale Abreden).

  • Missbräuchliche Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen nach Art. 7 KG, wie z.B. unzulässige Geschäftsverweigerungen, Diskriminierungen oder Koppelungen.

Wie hoch sind die Sanktionen?

Die Sanktion beträgt bis zu 10% des in den letzten drei Jahren in der Schweiz erzielten Umsatzes. Je nach Umsatz des Unternehmens auf dem vom Verstoss betroffenen Markt können Sanktionen sehr hoch ausfallen. Die bisher höchste rechtskräftige Einzelsanktion betrug rund CHF 180 Mio. Zwischen 2004 bis 2019 büsste die Wettbewerbskommission rund 130 Unternehmen im Gesamtumfang von annähernd CHF 1,2 Mrd. (davon ist etwa die Hälfte rechtskräftig).

Wie können Sanktionen mit der Bonusregelung vermieden oder reduziert werden?

Es besteht eine gesetzliche Möglichkeit, eine Sanktionierung ganz oder teilweise zu vermeiden. So verzichtet die Wettbewerbskommission ganz oder teilweise auf Sanktionen, wenn Unternehmen Wettbewerbsbeschränkungen aufdecken oder an deren Beseitigung mitwirken.

Ein vollständiger Erlass der Sanktion erfolgt für das Unternehmen, das als Erstes seine Beteiligung an einer Wettbewerbsbeschränkung anzeigt und

  • Informationen liefert, welche die Eröffnung einer Untersuchung ermöglichen (sog. Eröffnungskooperation);

  • oder Beweismittel liefert, welche die Feststellung des Verstosses ermöglichen (sog. Feststellungskooperation).

Die Eröffnungskooperation ist nur solange möglich, als die Wettbewerbsbehörde nicht selber über genügende Informationen verfügt, um eine Untersuchung zu eröffnen. Verfügt die Behörde bereits über solche Informationen oder ist eine Untersuchung bereits eröffnet, so steht noch die Feststellungskooperation offen. In diesem Fall genügen blosse Informationen nicht mehr für einen Sanktionserlass, sondern das Unternehmen muss Beweismittel liefern, die den Verstoss nachweisen.

Ist der erste Platz bereits vergeben, so besteht für andere Unternehmen immer noch die Möglichkeit einer Reduktion der Sanktion von bis zu 50 %. Wie hoch die Reduktion am Ende ausfällt, bemisst sich unter anderem nach dem Zeitpunkt und der Wichtigkeit der eingereichten Informationen und Beweismittel für den Verfahrenserfolg.

Jedes Unternehmen, welches mit einer Selbstanzeige die Sanktion ganz oder teilweise vermeiden will, muss bis zum Ende des Verfahrens uneingeschränkt mit der Wettbewerbsbehörde kooperieren (Kooperationspflicht).

Was ist zu tun vor der Einreichung einer Selbstanzeige?

Das «Merkblatt und Formular Bonusregelung (Selbstanzeige) (PDF, 321 kB, 30.03.2021)» (BBI 2015 3346–3358) enthält detailliertere Angaben zur Bonusregelung und nennt die entsprechenden rechtlichen Grundlagen. Sie finden an dieser Stelle auch die für die Einreichung einer Selbstanzeige massgebenden Formulare (vgl. auch gleich im Text).

Wie wird eine Selbstanzeige eingereicht?

Da nur das erste Unternehmen einen vollständigen Erlass der Sanktion erhalten kann, spielt der Zeitpunkt der Selbstanzeige eine entscheidende Rolle. Dabei wird auf denjenigen Zeitpunkt abgestellt, in welchem der sogenannte Marker bei der Wettbewerbsbehörde eingeht. Der Marker ist die Erklärung eines Unternehmens, dass es eine Selbstanzeige einreichen wird. Er enthält die wichtigsten Angaben zum meldenden Unternehmen sowie zum angezeigten Verhalten.

Der genaue Inhalt des Markers ergibt sich aus Formular A, welches dem Merkblatt Bonusregelung angehängt ist («Merkblatt und Formular Bonusregelung (Selbstanzeige) (PDF, 321 kB, 30.03.2021)». Der Marker kann rasch und einfach dadurch gesetzt werden, dass dieses kurze Formular A ausgefüllt und anschliessend in elektronischer Form (z.B. Scan, Foto) an die Adresse selbstanzeige[at]weko.admin.ch geschickt wird.

Alternativ kann der Marker in der Form eines e-Markers gesetzt werden. Der Inhalt ist derselbe. Der Unterschied besteht einzig darin, dass das anzeigende Unternehmen über keine Unterlagen (z.B. E-Mail im Postausgang) zur Einreichung des Markers verfügt.

Wer kann mir weitere Fragen beantworten?

Das Sekretariat der Wettbewerbskommission steht Unternehmen jederzeit – auch informell – zu Fragen zur Bonusregelung und zur Einreichung von Selbstanzeigen zur Verfügung. Am einfachsten gelangen Sie an uns über unsere allgemeine Kontaktnummer (+41 58 462 20 40). Haben Sie generelle Fragen zur Bonusregelung und Selbstanzeige, so wird Sie die Loge mit einem kompetenten Mitarbeitenden verbinden. Sollten Sie spezifische Fragen vorgängig zur Einreichung einer konkreten Selbstanzeige haben, so verlangen Sie bitte den Direktor, den Leiter des Kompetenzzentrums Ermittlungen oder dessen Stellvertreter. 

 
 
https://www.weko.admin.ch/content/weko/de/home/anzeigen/selbstanzeige-bonusregelung.html