Gemäss Revisionsvorschlag wird der grundlegende Unterschied zum geltenden Recht darin bestehen, dass die Unzulässigkeit der besonders schädlichen horizontalen und vertikalen Abreden an der Form der Abrede anknüpft, und nicht noch nachzuweisen ist, dass die Abrede erhebliche, den Wettbewerb beeinträchtigende ökonomische Wirkungen zeitigt. Per Gesetz für unzulässig erklärt werden sollen Preis-, Mengen- und Gebietsabreden sowie vertikale Preisbindungen und Gebietsabschottungen, also jene fünf Formen von Abreden, die heute schon sanktionierbar sind.
Aus ökonomischer Sicht wäre es indes problematisch, bestimmte Arten von Abreden generell zu verbieten. Damit könnten auch Fälle einer volkswirtschaftlich effizienten Zusammenarbeit zwischen Unternehmen verhindert werden. Nach Auffassung des Bundesrates sollen daher namentlich die Festlegung von Mindest- und Festpreisen sowie die Aufteilung von Vetriebsgebieten im Rahmen selektiver Vertriebssyteme im Einzelfall zulässig bleiben, wenn sie aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt sind. Rechtfertigungsgründe sollen neu vom Unternehmen, das die Gründe geltend macht, nachzuweisen sein. Auf Stufe Verordnung oder Bekanntmachung wird zu konkretisieren sein, was sich grundsätzlich als Effizienzeinrede eignet.
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