WEKO aktualisiert Vertikalvereinbarungs-Regeln

Bern, 14.12.2022 - Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat ihre Vertikalbekanntmachung zu Vereinbarungen von Unternehmen verschiedener Marktstufen überarbeitet. Damit trägt sie der jüngsten Rechtsprechung und Fallpraxis in der Schweiz sowie den Entwicklungen in der EU Rechnung.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen, z.B. zwischen Herstellern und Detailhändlern, sind an der Tagesordnung. Solche Vereinbarungen erhöhen in der Regel die Effizienz innerhalb einer Produktions- oder Vertriebskette. Gewisse Vereinbarungen wie Preisbindungen und Abschottungen des schweizerischen Marktes sind jedoch grundsätzlich unzulässig. Die WEKO und die europäische Wettbewerbsbehörde zeigen auf, welche Verhaltensweisen erlaubt sind und welche nicht. Die WEKO veröffentlicht dazu die Vertikalbekanntmachung inkl. Erläuterungen, die EU die Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung inkl. Vertikalleitlinien.

Die EU hat ihre Regeln modernisiert und per 1. Juni 2022 in Kraft gesetzt. Sie berücksichtigt unter anderem die Erkenntnisse im Bereich des Online-Handels und erlaubt eine grössere Flexibilität bei der Gestaltung von Vertriebssystemen. Die WEKO hat in der Folge ihre Bekanntmachung überarbeitet und sichergestellt, dass weiterhin grundsätzlich die gleichen Regeln zur Anwendung kommen wie in der EU. Zudem berücksichtigt sie die jüngste schweizerische Rechtsprechung und Fallpraxis. Dazu gehört auch der Leitentscheid des Bundesgerichts (Hors-Liste-Medikamente) über Preisempfehlungen.

Vor der Revision führte die WEKO eine öffentliche Vernehmlassung durch. Die vorgeschlagenen Anpassungen wurden weitgehend begrüsst, insbesondere die starke Anlehnung an das EU-Wettbewerbsrecht. Die Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Die Unternehmen haben ein Jahr Zeit, ihren Vertrieb an die neuen Regeln anzupassen.


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Letzte Änderung 01.03.2021

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