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Veröffentlicht am 21. März 2024

Kartellrechtliche Empfehlungen und Hinweise

Preiskartell (Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG)

  • Vereinbaren Sie mit Ihren Konkurrentinnen keine Verkaufspreise Ihrer Produkte.        
  • Vereinbaren Sie mit Ihren Konkurrentinnen nicht, dass Sie sich gegenseitig nicht unterbieten.
  • Besprechen Sie Ihre Preisstrategien nicht mit Konkurrentinnen.
  • Besprechen Sie keine Preise und Kosten mit Konkurrentinnen, z.B:
    - Verkaufs- oder Einkaufspreise, einschliesslich der damit verbundenen Kostenelemente;
    - Mindest-, Standard- oder Listenpreise;
    - Preiserhöhungen oder -senkungen;
    - preisbezogene Faktoren wie Rabatte, Gewinnspannen, Berechnungsmethoden.
  • Diskutieren Sie mit Ihren Konkurrentinnen nicht über die Teilnahme oder Nichtteilnahme an einer Ausschreibung.
  • Bestimmen Sie nicht die «Gewinnerin» einer Ausschreibung im Voraus, indem Sie sich mit Ihren Konkurrentinnen auf die Preise der «Gewinnerin» und/oder der «Verliererin» einigen.
  • hier
  • Stellen Sie sicher, dass Sie und Ihre Mitarbeitenden sich über das Wettbewerbsrecht im Klaren sind und wissen, welche Praktiken gegen die Regeln verstossen; die Unternehmensleitung sollte mit gutem Beispiel vorangehen und die Mitarbeitenden schulen.

Mengenkartell (Art. 5 Abs. 3 Bst. b KG)

  • Vermeiden Sie Vereinbarungen mit Ihren Konkurrentinnen über Marktanteile.
  • Vereinbaren Sie mit Ihren Konkurrentinnen nicht, die Produktion oder Lagerbestände zu reduzieren, um z.B. die Preise zu erhöhen.
  • Vereinbaren Sie mit Ihren Konkurrentinnen keine Festlegung von Quoten für den Kauf und/oder Verkauf.
  • Legen Sie mit Ihren Konkurrentinnen die Produktions- oder Absatzmengen nicht gemeinsam fest.
  • hier
  • Stellen Sie sicher, dass Sie und Ihre Mitarbeitenden sich über das Wettbewerbsrecht im Klaren sind und wissen, welche Praktiken gegen die Regeln verstossen; die Unternehmensleitung sollte mit gutem Beispiel vorangehen und die Mitarbeitenden schulen.

Marktaufteilungskartell (Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG)

  • Teilen Sie mit Ihren Konkurrentinnen keine Märkte in Bezug auf bestimmte Gebiete, Produkte, Kunden oder Bezugsquellen auf.
  • Besprechen Sie mit Ihren Konkurrentinnen nicht, wo zu verkaufen und wo nicht zu verkaufen ist.
  • Besprechen Sie mit Ihren Konkurrentinnen nicht, wem zu verkaufen und wem nicht zu verkaufen ist.
  • hier
  • Stellen Sie sicher, dass Sie und Ihre Mitarbeitenden sich über das Wettbewerbsrecht im Klaren sind und wissen, welche Praktiken gegen die Regeln verstossen; die Unternehmensleitung sollte mit gutem Beispiel vorangehen und die Mitarbeitenden schulen.

Preisbindung zweiter Hand (Art. 5 Abs. 4 KG)

  • Vereinbaren Sie mit Ihren Abnehmerinnen keine Fest- oder Mindestverkaufspreise. Schulen Sie Ihre (Aussendienst-)Mitarbeitenden
    entsprechend.
  • Üben Sie keinen Druck auf Ihre Abnehmerinnen aus, sich an empfohlene Wiederverkaufspreise zu halten.
  • Geben Sie Ihren Abnehmerinnen keine Anreize (z.B. Rabatte), sich an empfohlene Wiederverkaufspreise zu halten.
  • Wenn Sie der Ansicht sind, dass eine Festsetzung der Wiederverkaufspreise effizient ist (z.B. zur Unterstützung von Verkaufsförderungsmassnahmen), holen Sie sich einen unabhängigen Rechtsrat ein. Sie haben auch die Möglichkeit, mit den Wettbewerbsbehörden Kontakt aufzunehmen.
  • Erläuterungen zur Vertikalbekanntmachung

Absoluter Gebietsschutz (Art. 5 Abs. 4 KG)

  • Stellen Sie sicher, dass unaufgeforderte Bestellungen von Händlerinnen sowie Konsumentinnen und Konsumenten aus der Schweiz bedient werden dürfen. Schulen Sie Ihre (Aussendienst-)Mitarbeitenden entsprechend.
  • Vermeiden Sie Exportverbote.
  • Wenn Sie der Ansicht sind, dass ein absoluter Gebietsschutz effizient ist (z.B. zum zeitlich begrenzten Schutz von Investitionen für die Erschliessung neuer Märkte), holen Sie sich einen unabhängigen Rechtsrat ein. Sie haben auch die Möglichkeit, mit den Wettbewerbsbehörden Kontakt aufzunehmen.
  • Erläuterungen zur Vertikalbekanntmachung

Informationsaustausch (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 KG)

Der Austausch der folgenden Informationen ist kartellrechtlich problematisch:

  • Austausch vertraulicher Informationen; dazu gehören namentlich Preise, Rabatte, Kosten, Verkaufsbedingungen, Kapazitäten, Produktionsprognosen, aktuelle Handelsbedingungen, Geschäftsstrategien, Kundendaten, Einzelheiten zu Verhandlungen mit Geschäftspartnern.
  • Austausch von Informationen über das gegenwärtige oder künftige Marktverhalten zwischen Konkurrenten.

Preisempfehlungen von Verbänden (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 KG)

  • Publikationen, Empfehlungen und Vereinbarungen über Preise, Tarife und Honorare in Branchen waren bereits verschiedentlich Gegenstand kartellrechtlicher Untersuchungen. Die Herausgabe von Preisen, Tarifen, Honoraren und entsprechenden Empfehlungen durch Wirtschaftsverbände und Branchenorganisationen können Vereinbarungen darstellen oder abgestimmte Verhaltensweisen hervorrufen und zu unzulässigen Preisabreden zwischen ihren Mitgliedern führen.
  • Gleichwohl können Verbände Preise, Tarife und Honorare herausgeben, ohne dass die Veröffentlichung ein kartellrechtliches Problem darstellt. Zum einen können sogenannte Kalkulationshilfen erstellt werden, in welchen einzelne Leistungen ohne genaue Preis-, Tarif- und Honorarangaben aufgelistet sind. Diese Leistungsbeschreibungen können von den Verbandsmitgliedern genutzt werden, um die Kosten zu berechnen und Preise zu bestimmen. Kalkulationshilfen, aus denen kein effektives Verhalten der Verbandsmitglieder hervorgeht, schaffen eine allgemeine Grundlage für eine individuelle Preisbestimmung und erweisen sich daher in der Regel als kartellrechtlich unbedenklich. Zum andern können Preise, Tarife und Honorare basierend auf historisch und repräsentativ erhobenen Daten, die in aggregierter Form dargestellt werden – vorzugsweise durch unabhängige Dritte (z. B. durch ein Treuhandbüro, eine Konsumentenorganisation oder das Bundesamt für Statistik) – öffentlich bekannt gegeben werden. Neben der Branche müssen in der Regel auch Kundinnen und Kunden Zugang zu den veröffentlichen Daten haben.

Arbeitsgemeinschaften

  • Arbeitsgemeinschaften (ARGE) sind grundsätzlich keine Wettbewerbsabreden im Sinne des Kartellrechts und somit zulässig.
  • Eine Wettbewerbsabrede liegt ausschliesslich vor, wenn damit «eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt» wird (Art. 4 Abs. 1 KG). Gerade dies ist bei ARGE grundsätzlich nicht der Fall. Im Gegenteil fördern ARGE den Wettbewerb, indem sie Unternehmen ermöglichen, für ein bestimmtes Projekt zu offerieren.
  • ARGE sind kartellrechtlich problematisch, wenn sie dazu gebildet werden, um den Wettbewerb zu beschränken. Auch sind sie heikel, wenn Unternehmen einen Auftrag problemlos allein durchführen könnten. In solchen Fällen können ARGE Wettbewerbsabreden im Sinne des Kartellgesetzes darstellen.